Als Fachanwalt für Strafrecht liegt der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit im Bereich der Strafverteidigungen.
Lange Verteidigererfahrung in den verschiedensten Deliktsbereichen - vom Jugendstrafrecht über das Verkehrsstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht bis hin zum Sexualstrafrecht und zur
Wirtschaftskriminalität - stelle ich Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Verteidigungsziel ist dabei stets die Wahrung der Rechte und Interessen meiner Mandanten im Widerstreit mit dem Strafanspruch des Staates. Dabei bringe ich in legitimer und legaler Weise entlastende
Umstände meiner Mandanten zur Geltung und wache über die Einhaltung der meine Mandanten schützenden Gesetze in strenger Einseitigkeit, um mit dafür zu sorgen, dass am Ende eines Strafverfahrens eine
gerechte Entscheidung steht.
Strafverteidigung beginnt nicht erst im Gerichtssaal in der Hauptverhandlung. Vom ersten Moment an, in dem jemand als Beschuldigter in ein Strafverfahren gerät, ist die Hinzuziehung eines erfahrenen
Verteidigers geboten. § 137 Absatz 1 Satz 1 Strafprozeßordnung formuliert hierzu: "Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers
bedienen."
§ 136 Absatz 1 Satz 1,2 Strafprozeßordung bestimmt ferner: "Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon
vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen."
Einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger zu beauftragen bedarf daher keiner näheren Rechtfertigung, sondern ist Ihr elementares Recht in einem Strafverfahren.
Keine Aussage ohne Anwalt!
Machen Sie von Ihren Rechten frühzeitig Gebrauch!