Was landläufig als "Pflichtverteidigung" bezeichnet wird, wird in der Strafprozessordnung als "notwendige Verteidigung" beschrieben.
Die meisten Mandanten, die noch nie mit einem Strafverfahren konfrontiert waren, gehen davon aus, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten immer dann "vom Staat gestellt" wird, wenn dieser kein Geld hat. Das ist dann häufig auch mit der Vorstellung verbunden, der Pflichtverteidiger leiste schlechtere Arbeit als ein "echter Verteidiger". Diese Annahmen, die ihren Ursprung vielleicht in amerikanischen Krimis finden, sind grob falsch.
Die Beiordnung eines "Pflichtverteidigers" ist nach deutschem Strafprozessrecht in keiner Weise
an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten / Angeklagten geknüpft, sondern allein an die Frage, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies bejaht der Gesetzgeber für bestimmte, im Gesetz bezeichnete Verfahrenslagen, in denen er davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Das Gesetz schreibt für diese Fälle vor, dass der Beschuldigte einen Verteidiger haben muss.
Vereinfacht ausgedrückt kommt ein "Pflichtverteidiger" immer dann in Betracht, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.